Allgemeine Geschäftsbedingungen


Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Haftungsgrundlagen der Möbelspedition

Umzugslogistik Wussler GmbH


Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH

An der Eich 7, 77656 Offenburg

Stand: 2022


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


1. Geltungsbereich


Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil für den sog. Möbelspediteur im

folgenden „Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH genannt. Die AGB´s finden sowohl gegenüber

Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen im

Sinne des §24AGBG (nachfolgend Kaufleute) als auch gegenüber Privatkunden Anwendung.

Bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen unterliegt die Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH den

gesetzlichen Haftungsbedingungen des HGB § 451 (Handelsgesetzbuch). Lagergeschäfte sowie Verträge

unterliegen den ALB (Allgemeinen Lagerbedingungen).


2. Leistungen


Die Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH erbringt Ihre Leistung mit der grössten Sorgfalt und unter

Wahrung des Interesses des Absenders/ Auftraggebers gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. Entstehen im

Rahmen der vertraglichen Leistungen unvorhersehbare Aufwendungen und/ oder Zusatzleistungen, welche mit

dem bereits gezahlten Entgelt nicht abgegolten sind, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten einschliesslich

einer angemessenen Vergütung durch den Absender/ Auftraggeber zu tragen.

Das Personal der Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH ist, sofern nicht anders vereinbart, nicht zur

Durchführung von Dübel-, Elektro-, Sanitär- und sonstigen Installations -und/ oder Montagearbeiten verpflichtet.

Bei Leistungen zusätzlicher vermittelter und/ oder bestellter Handwerker, haftet die Möbelspedition

Umzugslogistik Wussler GmbH nur für sorgfältige Auswahl.


3. Beiladungstransport


Der Umzug/ Transport darf auch als Beiladungstransport (sog. Sammeltransport) durchgeführt werden.


4. Beauftragung Dritter


Die Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen weiteren

ausführenden Möbelspediteur mit der Durchführung des Auftrages beauftragen.


5. Hinweispflichten des Absenders/ Auftraggebers


Soweit der Absender/ Auftraggeber keine Verpackung und Kennzeichnung durch die Möbelspedition

Umzugslogistik Wussler GmbH wünscht, weist diese den Absender auf den Haftungsausschluss gem. § 451d Abs.1

Ziff. 2 HGB hin. Zur Überprüfung des vom Absender/ Auftraggeber verpackten Gutes ist die Möbelspedition

Umzugslogistik Wussler GmbH weder berechtigt noch verpflichtet.


Bereits vorhandene Vorbeschädigungen des Transportgutes sind dem Möbelspediteur schriftlich im Vorfeld zu

melden, spätestens am Tag bzw. zu Beginn der Umzugsdienstleistung über das mitgeführte Schadensprotokoll /

Lieferschein.


Bei Verpacken durch die Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH haftet diese nicht für Transportschäden,

wenn Störungen an den Funktionen des Umzugsgutes auf Grund der natürlichen oder mangelhaften

Beschaffenheit des Umzugsgutes nicht auszuschliessen sind.


Der Absender/ Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche und/ oder elektronische Teile an Geräten wie z.B.

Waschmaschinen, Fernseh-, Radio und Hifi Geräten, EDV Anlagen, allgemeine Elektrotechnik fachgerecht für den

Transport zu sichern. Zur Überprüfung ist die Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH nicht verpflichtet.


Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, die Möbelspedition Umzugslogistik

Wussler GmbH rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut aus geht. Gefährliches Gut

im Rahmen des Umzugs sind feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende

giftige, ätzende, übelriechende oder ähnliche Güter, sowie lebende Tiere und Pflanzen, Waffen bzw. Munition

jeglicher Art. Die Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH kann den Transport dieser Güter verweigern.


Der Absender/ Auftraggeber hat der Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH besonders wertvolle Güter

oder diebstahlgefährdete Güter (insbesondere pharmazeutische Produkte, Telekommunikations-oder

Unterhaltungselektronik, Soft- und Hardware, EDV Zubehör, Tabakwaren und/ oder Spirituosen) sowie Güter mit

einem tatsächlichen Zeitwert von mehr als 50 €/kg rechtzeitig vor Übernahme anzuzeigen. Dies ist zwingend

erforderlich, damit entschieden werden kann, ob eine Annahme statt finden kann bzw. besondere Massnahmen

(Zusatzversicherung) getroffen werden müssen, um die schadensfreie Durchführung des Auftrages

gewährleisten zu können.


Für Umzugsgut, dass auf Grund seiner Grösse und/ oder seines Gewichtes nicht ohne die Gefahr von

Beschädigungen entladen werden kann, hat der Möbelspediteur vom Absender Weisungen zu erhalten. Bei

Beförderungs- oder Ablieferhindernissen gilt §419HGB. Hieraus resultierende Mehraufwände (Kosten) sowie

eine angemessene Vergütung sind vom Absender/ Auftraggeber zu tragen.


6. Prüfungen des Absenders/ Auftraggebers


Der Absender ist dazu verpflichtet nach Bel- sowie Entladung zu prüfen, dass kein Umzugsgut versehentlich oder

irrtümlich mitgenommen und/ oder stehen gelassen bzw. nicht entladen wurde. Zu einer Gegenkontrolle ist die

Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH nicht verpflichtet.


7. Angebot, Vertragsabschluss

Angebote der Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH sind nicht bindenden und max. nach

Angebotsübermittlung 3 Monate gültig.


Der Auftrag muss der Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH in schriftlicher Form erteilt werden

Mündlichen Weisungen oder Mitteilungen des Absenders hat die Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH,

(insbesondere nicht befugte Mitarbeiter oder Dritte) nicht Folge zu leisten.


8. Trinkgelder


Trinkgelder sind mit der Rechnung der Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH nicht verrechenbar


9. Laufzeit, Auftragsstornierungen


Die Laufzeit bzw. Termineinhaltungen setzen normale Verkehrs-sowie Witterungsbedingungen voraus. Höhere

Gewalt (Streik, Aussperrung, behördliche Hindernisse wie Smog-Alarm, Pandemie etc.) entbinden die

Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH von der Laufzeit (Termin) und damit verbundenen

Ersatzansprüchen.


Stornierungen oder Terminverschiebungen seitens des Absenders/ Auftraggebers berechtigen die

Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH zur einer Stornogebühr wie folgt:


  • weniger als 7 Werk-Tage vor Termin = 30 % der durchzuführenden Dienstleistung (netto)
  • weniger als 3 Werk-Tage vor Termin = 70 % der durchzuführenden Dienstleistung (netto)
  • weniger als 1 Werk- Tag vor Termin = 100 % der durchzuführenden Dienstleistung (netto)


10. Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes


Das vereinbarte Entgelt ist sofern vertraglich nicht anders vereinbart, bei In- sowie Auslandstransporten vor

Beginn des Transportes fällig. Eine andere Art von Zahlung ist bilateral mit der Möbelspedition Umzugslogistik

Wussler GmbH zu vereinbaren.


Kommt der Absender/ Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist die Möbelspedition Umzugslogistik

Wussler GmbH berechtigt, das Umzugsgut auf Kosten des Absenders/ Auftraggebers bis zur vollständigen

Zahlung einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungspflicht auch dann nicht nach, ist die Möbelspedition


Umzugslogistik Wussler GmbH berechtigt nach den gesetzlichen Bestimmungen ein sog. Pfandrecht auszuüben.

Hier findet §419HGB entsprechende Anwendung.


11. Lagerung


Im Falle einer Lagerung durch den Absenders / Auftraggeber unterliegt die Möbelspedition Umzugslogistik

Wussler GmbH den Allgemeinen Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransports (ALB). Bei zu Stande

kommen einer Lagerung kann die Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH auf den Abschluss ein sep.

Lagervertrag bestehen, welcher durch die Möbelspedition entsprechend erstellt wird.


12. Datenschutz


Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten gemäss der DSGVO.


13. Gerichtsstand


Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sowie über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen die

mit dem Transportauftrag zusammen hängen ist Offenburg.


14. Rechtswahl


Es gilt deutsches Recht.



Haftungsinformation gemäß § 451G HGB


1. Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem

Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands

finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendungen. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel

zum Einsatz kommen.


2. Haftungsgrundsätze


Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit

von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreiten der Lieferfrist entstehen

(Obhutshaftung).


3. Haftungshöchstbetrag


Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verluste oder Beschädigungen ist auf einen Betrag von 620,00 € je

Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der

Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der

Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden

vertraglichen Pflichten für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch

überschreiten der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden,

so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.


4. Wertersatz


Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust des Gutes zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit

der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert

des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert des Gutes

am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In

beiden Fällen sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.


5. Haftungsausschluss


Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung

der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und

deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).


6. Besondere Haftungsausschlussgründe


Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der

folgenden Gefahren zurückzuführen ist:


  • Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere oder Urkunden;
  • Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
  • Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;
  • Beförderung und Lagerung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
  • Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der
    Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die
    Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
  • Beförderung lebender Tiere und Pflanzen;
  • Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht
    Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.


Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unten 1. bis 7. bezeichneten

Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der

Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den

Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.


7. Geltung der Haftungsbefreiungen- und Begrenzungen


Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung

wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern der

Möbelspediteur nicht vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit

Wahrscheinlichkeit eintreten wird.


8. Haftung der Mitarbeiter


Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des

Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen Mitarbeiter des Möbelspediteurs erhoben,

so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiung und Begrenzungen berufen.


9. Ausführender Möbelspediteur


Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet

dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist

während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der

ausführende Möbelspediteur kann alle frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen. Werden Mitarbeiter

des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die

Haftung der Mitarbeiter (s.o.).


10. Haftungsvereinbarung


Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden

Entgelts eine weitergehender als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren (Neuwertversicherung).


11. Schadensanzeige


Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

Der Absender ist verpflichtet, das Gut sofort bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder

Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll spezifiziert

festzuhalten und dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen:


  • Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste, die der Absender erst beim Auspacken
    des Umzugsgutes feststellt , müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
    spezifiziert angezeigt werden.
  • Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
  • Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem
    Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tag nach Ablieferung anzeigt.
  • Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform


12. Gefährliches Umzugsgut


Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem

Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem gut ausgeht (z.B.

Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.


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